Urteile rund um den Balkon
Was ist auf dem Balkon erlaubt und was nicht? Schon ein kleiner Balkon kann für Mieter ein Paradies sein: Ruhe, Frischluft, Sonnenbaden, Blumen, Lesen, Grillen und Abende mit Freunden. Weil Balkone aber dicht an dicht liegen, gibt es immer wieder Streit mit Nachbarn oder Vermietern. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln und Urteile im Überblick.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Balkon gehört zur Mietwohnung. Mieter dürfen ihn im Rahmen der üblichen Nutzung frei gestalten.
- Grenzen setzen Mietvertrag, Hausordnung und die Rücksicht auf die Nachbarn.
- Alles, was das Aussehen des Hauses verändert oder in die Bausubstanz eingreift (Bohren, Markise, Netz), braucht meist die Zustimmung des Vermieters.
- Bei Streit entscheiden Gerichte oft im Einzelfall – die Urteile unten sind Orientierung, keine Garantie.
Grillen auf dem Balkon
Ein generelles Grillverbot gibt es nicht. Steht im Mietvertrag oder in der Hausordnung aber ein Verbot, müssen Sie sich daran halten. Wer trotzdem grillt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung (LG Essen, Az. 10 S 438/01). Ohne Verbot kommt es darauf an, wie oft gegrillt wird und wie stark Rauch und Gerüche die Nachbarn stören:
- AG Bonn, 29.04.1997, Az. 6 C 545/96: Von April bis September einmal im Monat grillen ist in Ordnung, wenn die Nachbarn 48 Stunden vorher informiert werden.
- LG Stuttgart, 14.08.1996, Az. 10 T 359/96: Dreimal im Jahr für jeweils zwei Stunden ist zumutbar.
- AG Westerstede, 03.06.2009, Az. 22 C 614/09: Zehnmal im Jahr in der Zeit von Mai bis September sind zulässig.
Mit einem Elektrogrill oder Gasgrill entsteht deutlich weniger Rauch als mit Holzkohle – das vermeidet viel Ärger. Mehr dazu im Ratgeber Grillen auf dem Balkon.
Rauchen auf dem Balkon
Rauchen auf dem eigenen Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Der Bundesgerichtshof hat aber entschieden, dass Nachbarn, die sich durch Rauch wesentlich gestört fühlen, rauchfreie Zeiten verlangen können. Beide Seiten müssen ihren Balkon nutzen können, notfalls wird eine Zeitregelung festgelegt (BGH, 16.01.2015, Az. V ZR 110/14).
Blumenkästen und Pflanzen
Blumen und Pflanzen auf dem Balkon gehören zur normalen Nutzung. Schwieriger wird es bei Kästen an der Außenseite des Geländers:
- LG Hamburg, 07.12.2004, Az. 316 S 79/04: Blumenkästen an der Außenseite sind übliche Nutzung. Der Vermieter muss eine konkrete Gefahr nachweisen, um sie zu verbieten.
- LG Berlin, 03.07.2012, Az. 65 S 40/12: Parken unter dem Balkon Autos, können außen hängende Kästen wegen der Absturzgefahr unzulässig sein.
- LG München I, 15.09.2014, Az. 1 S 1836/13 WEG: Tropft Gießwasser auf die Terrasse darunter, darf nicht gegossen werden, während die Nachbarn dort sitzen.
- LG Berlin, 28.10.2002, Az. 67 S 127/02: Überhängende Pflanzen, die Blätter und Blüten auf den Balkon darunter werfen, müssen zurückgeschnitten werden.
Unser Tipp: Kästen sicher und am besten nach innen befestigen, mit Untersetzern oder Wasserspeicher gießen. Mehr dazu im Ratgeber Balkonkasten.
Katzennetz
Ob Mieter ein Katzennetz ohne Erlaubnis anbringen dürfen, sehen die Gerichte unterschiedlich. Mehrere Gerichte verlangen die Zustimmung des Vermieters, weil das Netz das Aussehen des Hauses verändert (z. B. AG Berlin-Neukölln, Az. 10 C 456/11). Das AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Az. 18 C 336/19) hielt dagegen ein Netz ohne Eingriff in die Bausubstanz für zulässig, zumal der Vermieter ähnliche Netze bereits geduldet hatte. Fragen Sie am besten vorher nach und verzichten Sie aufs Bohren.
Markise und Sonnenschutz
Eine Markise verändert die Fassade und braucht deshalb die Zustimmung des Vermieters. Mieter können aber einen Anspruch darauf haben, wenn es keine triftigen Gründe dagegen gibt und die Markise fachgerecht angebracht wird (LG Berlin, Az. 64 S 322/20). Ein Sonnenschirm oder ein nur eingeklemmtes Sonnensegel ist dagegen in der Regel ohne Erlaubnis möglich. Ideen finden Sie unter Sonnenschutz für den Balkon.
Balkonkraftwerk
Seit dem 17. Oktober 2024 gehören Steckersolargeräte zu den sogenannten privilegierten Maßnahmen (§ 554 BGB). Mieter haben damit grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ein Balkonkraftwerk erlaubt. Er darf aber mitreden, wie es angebracht wird, zum Beispiel wegen Sicherheit oder Optik. Auch Wohnungseigentümer können die Anbringung von der Eigentümergemeinschaft verlangen. Alles zu Regeln, Kosten und Montage lesen Sie im Ratgeber Balkonkraftwerk.
Wäsche trocknen, Sichtschutz, Feiern
- Wäsche trocknen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, solange der Wäscheständer nicht über die Brüstung ragt. Manche Hausordnungen schränken das ein.
- Sichtschutz aus Stoff, Bambus oder Pflanzen in Brüstungshöhe ist meist unproblematisch, solange nichts gebohrt wird. Tipps: Sichtschutz für den Balkon und Befestigen ohne Bohren.
- Feiern: Auch auf dem Balkon gilt ab 22 Uhr die Nachtruhe. Eine „Partyerlaubnis“ einmal im Monat gibt es nicht – das ist ein verbreiteter Irrtum.
Hinweis: Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Entscheidend sind immer Ihr Mietvertrag, die Hausordnung und der Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine oder ein Fachanwalt für Mietrecht. Mehr Informationen finden Sie auch auf www.mietrechtslexikon.de.
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